Um was geht’s?

Für junge Familien ist es schwierig einen guten und bezahlbaren Kita-Platz zu finden. Das führt dazu, dass insbesondere Frauen ihre Erwerbsarbeit zugunsten der Kinderbetreuung ganz oder teilweise aufgeben. Die Kita-Initiative ändert das. Sie sorgt für genügend bezahlbare Kita-Plätze und fördert damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Das ist ein wichtiges Puzzlestück auf dem Weg zu mehr Gleichstellung.

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Foto Rebecca, Fachfrau Betreuung
Die Arbeitsbedingungen sind in vielen Kitas schlecht, die Löhne zu tief und die Zeit zu knapp, um sich so um alle Kinder zu kümmern, wie wir uns das wünschen würden. Mit der Kita-Initiative können wir das gemeinsam ändern.
Rebecca, Fachfrau Betreuung

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine gute und bezahlbare familienergänzende Kinderbetreuung für alle (Kita-Initiative)»

Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:

Art. 116a         Familienergänzende Betreuung von Kindern

1 Die Kantone sorgen für ein ausreichendes und bedarfsgerechtes Angebot für die institutionelle familienergänzende Betreuung von Kindern.

2 Das Angebot steht allen Kindern ab dem Alter von drei Monaten bis zum Ende des Grundschulunterrichts offen. Es muss dem Kindeswohl und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dienen und den Bedürfnissen der Eltern entsprechend ausgestaltet sein.

3 Die Betreuungspersonen müssen über die notwendige Ausbildung verfügen und entsprechend entlöhnt werden. Ihre Arbeitsbedingungen müssen eine qualitativ gute Betreuung ermöglichen.

4 Der Bund trägt zwei Drittel der Kosten. Die Kantone können vorsehen, dass die Eltern sich gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ebenfalls an den Kosten beteiligen. Insgesamt darf die Beteiligung der Eltern zehn Prozent ihres Einkommens nicht übersteigen.

5 Der Bund kann Grundsätze festlegen.

Art. 197 Ziff. 13[2]

13. Übergangsbestimmung zu Art. 116a (Familienergänzende Betreuung von Kindern)

Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 116a treten spätestens fünf Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.


[1]      SR 101

[2]      Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.